Die ESF-Verwaltungsbehörde hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen eine Ausnahme von den Bestimmungen der VV zu § 44 LHO erwirkt.
Demzufolge kann ab sofort folgende Regelung umgesetzt werden:
„Abweichend von Nr. 3 der ANBest-P/GK sind für ESF-Förderungen bei der Vergabe von Aufträgen Teil 1 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums und die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des HVTG zu beachten, wenn die Dritten keine öffentlichen Auftraggeber sind und die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro (bisher 25.000 Euro) beträgt.“
Allerdings gilt diese Regelung lediglich für Zuwendungsempfänger, die nicht originär Auftraggeber gemäß § 1 HVTG Abs. 1 sind.
Dies heißt:
Auftraggeber in diesem Sinne sind u. a. das Land Hessen, Gemeinden und Gemeindeverbände, somit auch Gebietskörperschaften. Für diese Zuwendungsempfänger findet die o. a. Ausnahme keine Anwendung, sodass diese Auftraggeber das für sie geltende Vergaberecht weiterhin anwenden müssen.
Keine Auftraggeber in diesem Sinne sind hingegen
a) Auftraggeber, die nicht unter § 99 GWB fallen. Dies können je nach Ausgestaltung z. B. private Vereine und Gesellschaften sein.
b) Öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB, die nicht in den Anwendungsbereich des HVTG fallen (z. B. kommunale Vereine und Gesellschaften, staatliche Hochschulen). Für diese Zuwendungsempfänger findet die o. a. Ausnahme Anwendung.
Unabhängig davon ist bei der Einordnung des Grenzwertes von 100.000 Euro je Vorhaben zu beachten, dass hierunter die Zuwendung aller Stellen berücksichtigt werden muss. Neben den Zuwendungen aus ESF- und Landesmitteln müssen demzufolge auch die Kofinanzierungen berücksichtigt werden, wenn sie als Zuwendung (Dritter) bewilligt werden.
Diese Regelung wird im Vorgriff auf die vorgesehene Änderung der VV zu § 44 LHO angewandt.