Die Landesregierung ordnete erneut Anfang November 2020 einschneidende und befristete Corona-Schutzmaßnahmen an, um die seit dem Herbst erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland und in Hessen einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Nach der Verlängerung dieser Maßnahmen am 26. November 2020 konnte das Infektionsgeschehen zwar auf hohem Niveau stabilisiert, jedoch nicht gesenkt werden. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit deutet sich nun in den Fallzahlen erneut eine steigende Tendenz an.
Unter Abwägung der damit verbundenen weitreichenden Grundrechtseingriffe ist deshalb neben einer Verlängerung der bereits bestehenden Maßnahmen eine deutliche Ausweitung der Maßnahmen dringend geboten, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung weiterhin zu gewährleisten, nunmehr befristet bis zum 10. Januar 2021.
Die ab dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung sowie der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung finden Sie im Download rechts oben.
Die bereits bestehenden Maßnahmen als auch die darüber hinaus neu angeordneten Kontakt- und Betriebsbeschränkungen beziehen sich zunächst nur insofern auf teilnehmerbezogene Maßnahmen im Rahmen des ESF, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten sind. Dazu gehören geeignete Hygienekonzepte, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie regelmäßiges Lüften.
Unabhängig davon empfiehlt die Verwaltungsbehörde ESF Hessen nachdrücklich, wo immer möglich auf digitale Formate zurückzugreifen, um die Zahl persönlicher Kontakten zu minimieren. Hieraus werden den Zuwendungsempfänger*innen auch weiterhin keine Nachteile entstehen.