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Anerkennung von Aufstockungsbeträgen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Achtung

Allgemeines

Wird das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber aufgestockt, kann der Aufstockungsbetrag als direkte Personalausgabe, entsprechend des Stellenanteils im Projekt, abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Personal weiterhin im Sinne des Vorhabens beschäftigt ist.

Der zugrunde zu legende Stellenanteil bemisst sich in diesem Fall am bewilligten Stellenanteil des jeweiligen Mitarbeitenden im Vorhaben. Zuwendungsfähig ist jedoch stets nur der Aufstockungsbetrag, der vom Arbeitgeber (= Zuwendungsempfänger) gezahlt wird, nicht jedoch das Kurzarbeitergeld.

Die Regelung gilt für den Zeitraum, für den die im Rahmen der Corona-Krise  geltenden Einschränkungen Bestand haben.


Nachweis der Ausgaben

In der Belegliste ist der Aufstockungsbetrag je Mitarbeitenden separat (in eigener Zeile) auszuweisen, sodass nachvollziehbar wird, wie  sich die nachgewiesenen Ausgaben je Mitarbeitendem zusammensetzen.

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