Beschwerden Charta der Grundrechte der Europäischen Union 

 

Verstöße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Hintergründe zu Ihren Rechten und dem Beschwerdemanagement

Seit 60 Jahren fördert der Europäische Sozialfonds Projekte, die Menschen bei der selbstbestimmten Gestaltung ihrer beruflichen Zukunft unterstützen. Die Teilnehmenden eignen sich dabei wertvolles Wissen und nützliche Kompetenzen an, um ihre Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Im ESF wird besonderer Wert darauf gelegt, dass alle Geschlechter dabei gleich behandelt werden und jegliche Art von Diskriminierung vermieden wird. Den Rahmen dafür stellt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union  (GRC), der folgende Grundrechte beinhaltet: Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte.

Die Europäische Union hat definiert, wie die GRC in der Planung und Umsetzung von ESF+-Maßnahmen berücksichtigt werden kann. Hinweise dazu enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der GRC bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Die ESF-Verwaltungsbehörden in den Mitgliedsstaaten der EU verpflichten die umsetzenden Projektträger der ESF-Förderung zur Einhaltung der GRC in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich und in allen Phasen der Programmumsetzung.

Im Land Hessen sieht die Rahmenrichtlinie für die Interventionen des ESF+ Hessen für die Förderperiode 2021-2027 vor, dass die Grundsätze der Gleichstellung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und nachhaltigen Entwicklung auf mehreren Ebenen eingehalten werden:

  • Durch die Ausrichtung des ESF-Programms „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, mit dem das Land Hessen
    • den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung und
    • die aktive Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit fördert.
  • Durch die in programmbezogenen Förderrichtlinien und -grundsätzen sowie verschiedenen Leitfäden enthaltene Forderung, die Prinzipien des GRC einzuhalten. So müssen die umsetzenden Projektträger z.B. bei der Antragsstellung eine Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass die Auswahl der Teilnehmenden diskriminierungsfrei erfolgt.
  • Durch die bevorzugte Förderung von Projekten, die in ihrem fachlichen Kontext einen besonderen Beitrag zu den Grundsätzen der Gleichstellung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung leisten.

Bedauerlicherweise ist es dennoch nicht auszuschließen, dass es bei der konkreten Umsetzung der ESF+ Projekte zu Verstößen gegen die GRC kommt. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Grundrechte gemäß der GRC während der Umsetzung eines aus dem ESF+ geförderten Vorhabens verletzt worden sind, können Sie sich beschweren. Damit die ESF-Verwaltungsbehörde Ihrer Beschwerde nachgehen kann, ist es notwendig, den Namen des ESF+-Förderprogrammes/der ESF+-Maßnahme zu benennen und Ihr Anliegen möglichst konkret zu beschreiben. Genauere Angaben können Sie in den Webformularen für Meldungen von Beschwerden und Verstößen im Zusammenhang mit der GRC machen. Darüber hinaus enthält das Formular konkrete Hilfestellungen zur Schilderung des Falls.

Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, bei Ihrer Beschwerde anonym zu bleiben. Das ausgefüllte Formular wird automatisch an eine vertrauliche E-Mailadresse der ESF-Verwaltungsbehörde übermittelt. Sollten Sie bei Ihrer Beschwerde anonym bleiben wollen, können wir Ihnen jedoch keine weiterführenden Informationen zur Verfügung stellen und Sie über den Bearbeitungsstand Ihrer Beschwerde nicht informieren.

Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ESF+-Landesprogramm Hessen stehen.

Bei den zur Förderung ausgewählten Projekten wird u.a. standardmäßig vor Ort überprüft, ob die GRC eingehalten wird. Sollte eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen die GRC eingehen, wird eine anlassbezogene Prüfung vor Ort oder Überprüfung vorgelegter relevanter Unterlagen durchgeführt. Parallel wird der Begleitausschuss ESF+ Hessen in der nächsten Sitzung über den möglichen Grundrechtverstoß informiert. Ihre Anonymität wird dabei garantiert. Sollten der Grundrechtsverstoß nachweisbar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Programmdurchführung stehen und durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt werden, kann die Zusage zur Förderung des Vorhabens ganz oder teilweise widerrufen werden (Art. 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bereits ausgezahlte Gelder sind in diesem Fall ganz oder teilweise zurückzuerstatten.


Wichtiger Hinweis: Sie können sich wegen eines möglichen Verstoßes gegen die GRC beschweren, ohne dass Sie eine Klage eingereicht haben. Gleichzeitig steht Ihnen der Rechtsweg offen (Art. 19, Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) und Sie haben dabei das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie ein unparteiisches Gericht (Art. 47 der GRC). Ein Klageverfahren kann in der Regel nur die Person veranlassen, die in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist. Da die GRC als Grundlage für Menschenrechtsbeschwerden vor nationalen Gerichten dient, können Verletzungen der GRC vor den Fachgerichten in Deutschland geltend gemacht werden. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs kann eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht werden (Art. 95, Abs. 2 des GG). Unmittelbar und individuell betroffene Personen können eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erheben.


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